Förderrichtlinie RL InvKG geändert
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung hat seine Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG) vom 4. Mai 2021 geändert.
Die Änderung betrifft insbesondere folgende Anpassungen:
- In Ziffer VIII Nummer 4 wurden die Regelungen zum Auszahlungsverfahren und zu den Prüfanforderungen aufgrund der Änderung der VwV zu § 44 SäHO angepasst. Die Änderung war erforderlich, um eine für die Vorhaben der Strukturentwicklung angepasste Regelung im Auszahlungsverfahren zu schaffen, die konkret für Vorhaben mit einer Gesamtzuwendung von über 150.000 Euro und einer Projektlaufzeit von mehr als einem Jahr gelten soll. Für diese Vorhaben sollen neben den bereits regulär vorgesehenen 40 Prozent weitere 25 Prozent der Zuwendung bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen werden können. Zudem wird es auch künftig in besonders begründeten Einzelfällen weitergehende Erleichterungen geben, damit alle Maßnahmen der Strukturentwicklung uneingeschränkt umgesetzt werden können.
- Die bisherige Begrenzung bei Nachbewilligungen auf maximal 10 Prozent der ursprünglichen Förderung in Ziffer VIII Nummer 1 Buchst. k) wurde gestrichen. Künftig entscheidet die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend über erforderliche Nachbewilligungen. Prüfungsmaßstab ist u. a. die Angemessenheit, Unabwendbarkeit sowie Unvorhersehbarkeit der Mehrkosten.
- Aufgrund neuer Beihilfeverordnungen im Agrar- und Fischereibereich war es erforderlich, in Ziffer I Nummer 4 Buchst. b) sowie in der Anlage eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelungen vorzunehmen.
- Zudem wurden diverse Regelungen, die bisher lediglich mittels Erlass gegenüber der Sächsischen Agentur für Strukturentwicklung bzw. der Sächsischen Aufbaubank geregelt waren, in die RL InvKG übernommen.